Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Arbeit und Leben“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Belzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein für Arbeit und Leben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung, Fürsorge,  Wohlfahrt und Information sozial benachteiligter und wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen aller Altersgruppen im Sinne des § 53 AO, insbesondere von erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit bedrohten Personen einschließlich bleibeberechtigter Zuwanderer

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote, Projekte und Maßnahmen:

    a) zur Unterstützung der Integration / Reintegration in Ausbildung und Erwerbstätigkeit
    b) zur Milderung der Auswirkungen von Benachteiligung und wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit
    c) zur Förderung gesellschaftlicher Integration und Teilhabemöglichkeiten
    d) zur Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung von Schwierigkeiten des Lebensalltags, die aus Benachteiligung und wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit resultieren
    e) zur Betreuung
    f) zur Kooperation mit Projekten, die den in den Absätzen (1) und (2) genannten Zwecken und Personengruppen entsprechen
    g) zum Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Zusammenarbeit für die in den Absätzen (1) und (2) genannten Zwecke und Personengruppen

Zur Realisierung der Angebote, Projekte und Maßnahmen nutzt, unterhält und betreibt der Verein entsprechende Einrichtungen baulicher und technischer Art.

Soweit es der Verwirklichung des Satzungszwecks dient, kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten oder sich an solchen beteiligen.

Für geeignete Vorhaben, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen, werden Möglichkeiten der Förderung mit öffentlichen Mitteln bzw. mit Drittmitteln genutzt.

Der Verein arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und unter Wahrung des Grundgesetzes.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                                  

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben,  auf Vorschlag eines Mitglieds per Beschluss die  Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen auch durch ihr Erlöschen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei objektiv feststellbarer Inaktivität. Das Mitglied ist durch den Vorstand in geeigneter Weise auf  die beabsichtigte Streichung hinzuweisen.

(4) Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn sich das Mitglied vereinsschädlich verhält, den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

(5) Ãœber die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur pünktlichen und regelmäßigen Beitragsentrichtung verpflichtet. Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 € monatlich. Der Vorstand regelt die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages und kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

(2) Ãœber die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person entscheidet der  Vorstand bei Aufnahme.

(3) Die Ehrenmitgliedsschaft ist grundsätzlich beitragsfrei.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit und auf Nutzung der vom Verein angebotenen Leistungen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Satzung und die im Verein geltenden Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a) Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
    b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
    c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    d) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(4) Beschlüsse gelten als gefasst, wenn sie die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder finden. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 1 bis 3 weiteren Mitgliedern. Er wird durch den Vorsitzenden geleitet und vertritt den Verein dauernd in eigenem Namen.

(2) Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Satzungsaufgaben im Sinne des § 2 und die revisionssichere Bewirtschaftung der finanziellen Mittel. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Entscheidungen zu Mitgliederangelegenheiten
    c) Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung der Beschlüsse des Vereins
    d) Beschlussfassung zu grundsätzlichen Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen
    e) Bestätigung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresabschlusses
    f) Bestellung eines Geschäftsführers und besonderer Vertreter für einzelne Geschäftsbereiche gemäß § 30 BGB, sofern es zweckmäßig erscheint

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Auflagen und Forderungen der Gerichte und der Finanzverwaltung zur Satzungsänderung zu erfüllen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

(4) Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(5) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Für ausgeschiedene Mitglieder kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder kooptieren. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl zu bestellen. Scheiden während ihrer Amtszeit mehr als 50 % der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist eine Neuwahl des Vorstands erforderlich

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 50 %, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Der Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er ist insbesondere zuständig für:  

    a) die Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
    b) die Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Bank- und Kassengeschäfte des Vereins.

(2) Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 11  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmender Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Restvermögen des Vereins an die Stadt Bad Belzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamtes ausgeführt werden.

Angenommen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.12.2012

Logo VAL_im Parallelogramm_transp

Verein für Arbeit und Leben e.V.
Beratung + Dienstleistungen + Projekte für sozial Benachteiligte